Name
Art. 1
Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Bildungsmanagement (SAB) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Ort des Präsidenten/der Präsidentin.
Zweck
Art. 2
Die SAB unterstützt die koordinierte Entwicklung der institutionellen Weiterbildung für Lehrpersonen der Berufsfachschulen und vernetzt die verschiedenen Akteure – Weiterbildungsinstitutionen, Behörden, Schulleitungen, Lehrpersonen – miteinander.
Die SAB erbringt ihre Leistungen durch
a. Bedürfnisabklärung
Ermittlung der Weiterbildungsbedürfnisse bei den Schulen und Lehrenden
b. Weiterbildungsangebote
Organisation und Koordination von Weiterbildungsangeboten für Lehrpersonen sowie Personen mit besonderen Funktionen aufgrund der evaluierten Bedürfnisse
c. Zusammenarbeit der Schulen
Initiierung und Unterstützung der Bildungszusammenarbeit zwischen den Berufsfachschulen
d. Projekte
Übernahme von Mandaten zur Realisierung besonderer Projekte und Aufgaben im Rahmen ihres Auftrages
e. Informationsvermittlung
Aufrechterhaltung und Unterstützung eines kontinuierlichen Informationsflusses
Mitgliedschaft
Art. 3
Der SAB können beitreten
a. als ordentliche Mitglieder
- die in der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Berufsschulen (SKKBS) vertretenen Schulen,
- die in der Konferenz Schweizerischer Handelsschulrektoren (KSHR) vertretenen Schulen
b. als ausserordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht andere öffentliche und private Schulen und Institutionen.
Austritt
Art. 4
Der Austritt aus der SAB erfolgt schriftlich auf Ende eines Kalenderjahres.
Organe
Art. 5
Die Organe der SAB sind
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. die Revisoren
d. die Geschäftsstelle
Generalversammlung
Art. 6
Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt.
Ihre wichtigsten Geschäfte sind:
a. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
b. Genehmigung des Voranschlages und Festlegung der Mitgliederbeiträge für das kommende Jahr
c. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren/Revisorinnen
d. Behandlung von Anträgen
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Anträge, die ein separates Traktandum bilden, sind mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten/ der Präsidentin schriftlich einzureichen.
Vorstand
Art. 7
Dem Vorstand sollen mindestens angehören
a. 4 Mitglieder aus Schulen der SKKBS
b. 1 Vertreter/Vertreterin des Verbandes der Lehrerinnen und Lehrer an Kaufmännischen Berufsschulen (VLKB)
c. 1 Vertreter/Vertreterin des Verbandes Lehrende IKA
d. Mindestens 1 Vertreter/ Vertreterin des Kaufmännischen Verbandes Schweiz
e. 1 Vertreterin/Vertreter der KSHR
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) ist eingeladen, sich an den Vorstandssitzungen vertreten zu lassen.
Art. 8
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie sind wiederwählbar.
Der Präsident/die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. In Bezug auf die übrigen Chargen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Projektgruppen einsetzen. Deren Vorsitzende können mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, sofern sie dem Vorstand nicht angehören.
Revisoren
Art. 9
Die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen prüfen die Jahresrechnung. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Geschäftsstelle
Art. 10
Die Geschäftsstelle befindet sich in der Regel beim Sitz des Präsidenten/der Präsidentin. Sie besorgt die Sekretariatsarbeiten und die Rechnungsführung.
Finanzen
Art. 11
Die SAB wird finanziert durch
a. Mitgliederbeiträge
b. Einnahmen aus Dienstleistungen
c. Beitrag des SKV
d. allfällige Bundes- und Kantonsbeiträge
Für finanzielle Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen.
Vertretung
Art. 12
Unterschriftsberechtigt sind
a für Geschäfte mit finanziellen Verpflichtungen bis CHF 5‘000.- der Präsident/die Präsidentin allein oder ein Vorstandsmitglied und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kollektiv zu zweien,
b. für Geschäfte mit finanziellen Verpflichtungen über CHF 5‘000.- der Präsident/die Präsidentin und ein Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kollektiv zu zweien,
c. für die übrigen Geschäfte die Präsidentin/der Präsident oder ein Vorstandsmitglied im Auftrag des Vorstandes einzeln.
Statutenrevision
Art. 13
Die Statuten können durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder abgeändert werden.
Auflösung
Art. 14
Die Auflösung kann von einer Generalversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt, beschlossen werden. Der Beschluss ist mit 2/3 der Stimmen zu fassen.
Der Liquidationserlös ist einem dem kaufmännischen Bildungswesen dienenden Zweck zuzuführen.
Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung am 19. März 2015 angenommen. Sie ersetzen diejenigen vom 11. September 2008 und treten sofort in Kraft.
Winterthur, 19. März 2015
Adrian Ruprecht, Co-Präsident Werner Roggenkemper, Co-Präsident